§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Tennisclub Aitrach e.V., als Abkürzung TC Aitrach.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aitrach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leutkirch eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  4. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
    Dazu gehört insbesondere:
    1. Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
    Zu zahlen sind:
    1. Bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr, soweit von der Mitgliederversammlung festgesetzt, Ein Jahresbeitrag, der am 01. April eines jeden Jahres fällig ist.
    2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils einem Dreifachen eines Jahresbeitrags.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  3. Nach Eintritt der Fälligkeit der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
  4. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
    Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    1. Grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
    2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

    Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Werden Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Aitrach unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem Stellvertreter/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer/innen
  6. Festsetzung der Beiträge und etwaiger Aufnahmegebühren
  7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus fünf Personen:
    1. der/die erste Vorsitzende
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Sportwart/-in
    4. der/die Kassierer/-in
    5. der/die Schriftführer/-in
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
    4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
    Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 13 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-innen die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung können in der Finanzordnung geregelt werden.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20.03.2009 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Aitrach, den 20.03.2009

Peter Alexa
1. Vorsitzender

Josef Neff
Stellvertr. Vorsitzender

Tennisclub Aitrach e.V.

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